Mieten kann man fast alles, Autos, Gärten, Fahrräder, Computeranlagen oder z. B. das benötigte Geschirr für eine Party. Der wichtigste Anwendungsfall des in den §§ 535 bis 580 a) BGB geregelten Mietrechtes ist aber wohl die Vermietung von Räumen, insbesondere von Wohnräumen.
Räume, die nicht zu Wohnzwecken vermietet werden, fallen unter den Bereich der Geschäftsraummiete. Zum Teil spricht man auch von Gewerberaummiete. Während der Vermieter von Geschäftsräumen bei der Vertragsgestaltung weitgehend frei ist, unterliegt die Vermietung von Wohnräumen einem sozialen Mieterschutz. Dabei gibt es für den Wohnraummieter insbesondere einen sozialen Kündigungsschutz und die Möglichkeiten für den Vermieter, die Miete zu erhöhen, sind gesetzlich streng geregelt (§§ 557 ff. BGB). Zum Teil kann der Vermieter von den Vorgaben des Wohnraummietrechtes nicht abweichen. Dort wo dies aber möglich ist, sollen gängige Vertragsmuster dem Vermieter zu einer günstigeren Ausgangsposition verhelfen.
Von daher stehen die meisten gängigen Vertragsregelungen im Interesse der Vermieterseite.
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Der Vermieter sollte ebenfalls die Einhaltung des § 16 einfordern. Schnell können in einer Wohnung ein Wachmaschinenschlauch platzen oder auf andere Art und Weise Schäden verursacht werden. Ein haftpflichtversicherter Mieter bewahrt den Vermieter vor größeren Zahlungsausfällen.
Nicht alles im Internet ist kostenlos, unser Mietvertrag aber wohl. Wir verstehen unser Angebot als Anregung für Vermieter und als Hilfestellung, einen konkreten Mietvertrag auszugestalten.
Bei der Bearbeitung des Mietvertrages und der Benennung der Vertragsparteien sollte genau gearbeitet werden.
Für einen Wohnraummietvertrag hat der Gesetzgeber für Befristungsvereinbarungen sehr enge Grenzen gesteckt.
Unter § 6 des Mietvertrages wird der Betriebskostenkatalog festgelegt. Hier wird bestimmt, welche Betriebskostenarten auf den Mieter umlegbar sind. Der genannte Kostenkatalog entspricht § 565 BGB.
Bei einer vorhandenen Zentralheizung ist im Vertrag anzugeben, ob auch das Warmwasser über die Zentralheizung erzeugt wird.
Wichtig für den Vermieter ist, dass die vereinbarte Mietsicherheit 3 Nettomonatsmieten nicht überschreiten darf.